Kontakt
Grundschule "Max Dortu"
Städtische Schule
Dortustr. 28-29
14467 Potsdam
E-Mail:
Tel.: 0331/ 28 97 440
Fax: 0331/ 28 97 441

Mit der Einschulung beginnt für Ihr Kind, und auch für Sie als Eltern, ein neuer und spannender Lebensabschnitt. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Thema Einschulung für Sie zusammengestellt.
Gemäß § 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Einschulung möglich.
Der Zeitraum für die Schulanmeldung wird öffentlich bekannt gegeben und liegt in der Regel im Februar des jeweiligen Einschulungsjahres.
Die Eltern der zukünftigen Erstklässler erhalten hierzu im Vorfeld ein Informationsschreiben von der für Ihren Wohnort zuständigen Grundschule.
Unabhängig davon, welche Schule Ihr Kind später besuchen soll, muss auch die Anmeldung zunächst an dieser Grundschule erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch einer freien Schule gewünscht ist.
Das heißt, auf dem Anmeldeformular wird die Wunschschule eingetragen, aber die Abgabe der Anmeldeunterlagen erfolgt an der zuständigen Grundschule.
Diese koordiniert das Schulaufnahmeverfahren Ihres Kindes, überwacht die Schulpflicht und entscheidet über mögliche Zurückstellungen.
Zur Schulanmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
das anzumeldende Kind,
das ausgefüllte und von allen sorgeberechtigten Parteien unterschriebene Anmeldeformular,
die Geburtsurkunde des Kindes
die Teilnahmebescheinigung an der Sprachstandsfeststellung.
Vor Beginn der Schulpflicht nehmen alle Kinder an einer schulärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt Potsdam teil. Die Einladung zu diesem Termin wird den Eltern direkt vom Gesundheitsamt zugesandt.
Im Rahmen der Schulanmeldung führen wir individuelle Gespräche mit den Schulanfängern sowie deren Eltern durch, die die Max-Dortu-Grundschule als Erstwunsch gewählt haben.
Sollte die Aufnahmekapazität der Schule überschritten werden, erfolgt die Auswahl gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Maßgeblich sind dabei die Nähe des Wohnortes zur Schule sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund begründet einen vorrangigen Aufnahmeanspruch gegenüber dem Kriterium der Wohnortnähe.
Nach all den Formalitäten kann es dann im August endlich losgehen!
Wir wünschen unseren Schulanfängerinnen und Schulanfängern sowie ihren Familien einen gelungenen Start, viel Freude und eine schöne Schulzeit an unserer Schule.

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